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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: September 2026 · Algebra Informatics GbR, Fellbach

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Algebra Informatics GbR, Meißnerstr. 55, 70736 Fellbach (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, Web- und App-Entwicklung, KI-Integration und Automatisierung, Betrieb und Wartung der gelieferten Lösungen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

Allgemeine Leistungsbeschreibungen und Preisorientierungen auf der Website sind noch kein Vertragsangebot. Projektangebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum. Anfragen per E-Mail unter info@algebra-informatics.com gelten als Anfrage, nicht als Vertragsschluss.

Ein vertraglich vereinbarter Festpreis gilt für den vereinbarten Leistungsumfang. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen dieser Website ändern bereits geschlossene Verträge nicht.

§ 3 Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Dazu gehören die vereinbarten Funktionen, Schnittstellen, unterstützten Versionen, Einsatzbedingungen und Abnahmekriterien. Zusatzleistungen werden erst nach Abstimmung über Umfang und Vergütung und nach Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt. Bereits geschuldete Leistungen und Mängelbehebung werden dadurch nicht zu Zusatzleistungen.

Entwicklung und laufender Betrieb sind getrennte Leistungen. Hosting, Wartung, Überwachung, Datensicherung, Bereitschaft und verbindliche Servicezeiten setzen eine entsprechende Vereinbarung voraus. Darin werden insbesondere betreute Systeme, Wartungsfenster, Sicherungsumfang, Aufbewahrung, Wiederherstellungstests und Zuständigkeiten festgelegt. Eine bestimmte Verfügbarkeit, eine feste Wiederherstellungszeit oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten bleiben unberührt.

Bei KI-gestützten Funktionen werden Einsatzzweck, Qualitätskriterien und erforderliche fachliche Prüfungen vereinbart. Ausgaben können Fehler enthalten und ersetzen die vereinbarten menschlichen Kontrollen nicht. Die Pflicht des Auftragnehmers, die vereinbarte Leistung zu erbringen, bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen, sofern dies der Qualität der Leistung dient. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Zeichnen sich dadurch Verzögerungen ab, informiert der Auftragnehmer über die erkennbaren Auswirkungen; erforderliche Anpassungen des Zeitplans werden abgestimmt. Eigene Verzögerungsbeiträge des Auftragnehmers bleiben bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Materialien (Texte, Bilder, Logos etc.) verfügt und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Vergütung ist im Angebot ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet (§ 288 BGB).

Bei Projekten ab einem Nettowert von 500 € kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes vor Projektbeginn verlangen.

§ 6 Nutzungsrechte und Urheberrecht

Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Designs, Code, Konzepte, Texte) sind urheberrechtlich geschützt. Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die für ihn erstellte Lösung zu nutzen, zu ändern und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen. Welche Bestandteile als Quelltext übergeben werden, wird im jeweiligen Projektvertrag festgehalten.

Nicht umfasst ist der Weiterverkauf der Lösung als eigenes Produkt an Dritte; dafür ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Allgemeine Bausteine und Werkzeuge, die der Auftragnehmer projektübergreifend verwendet, verbleiben bei ihm; der Auftraggeber erhält daran ein dauerhaftes Nutzungsrecht im Rahmen seiner Lösung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken in seinem Portfolio zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.

§ 7 Abnahme und Fertigstellung

Bei abnahmefähigen Werkleistungen stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung zur Prüfung bereit. Die Parteien stimmen Testumfang, Testumgebung und eine angemessene Prüffrist ab. Geprüft werden die vereinbarten Funktionen und Anforderungen. Softwareversion, Testergebnisse, erklärte Abnahme und offene Punkte werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Mängel und hierzu erklärte Vorbehalte werden im Protokoll festgehalten. Für eine Abnahme durch Fristablauf gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Eine Testnutzung allein ist keine Abnahmeerklärung. Die Abnahme ist kein pauschaler Verzicht auf bestehende Mängelrechte.

§ 8 Gewährleistung

Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der wirksamen vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftraggeber wird gebeten, Fehler zeitnah mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, der betroffenen Version und verfügbaren Beispielen mitzuteilen. Damit ist keine zusätzliche Ausschlussfrist verbunden.

Dem Auftragnehmer ist im gesetzlichen Rahmen Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Weitere Rechte richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Für Mängelansprüche bei abnahmefähigen Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Abnahme. Zwingende gesetzliche Vorschriften und die in § 9 unbeschränkt geregelte Haftung bleiben unberührt. Eine laufende Betreuung ist keine Voraussetzung für bestehende Mängelrechte.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert des betreffenden Projekts.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber legen im Projekt- oder Betreuungsvertrag fest, wer welche Daten sichert. Übernimmt der Auftragnehmer die Datensicherung, bleibt er für die vereinbarten Sicherungsleistungen verantwortlich. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt, soweit die Verletzung einer ihm zugewiesenen Pflicht für den Schaden ursächlich war. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und ausschließlich für die vereinbarten Zwecke zu verwenden. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

Projektverträge laufen bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung. Laufende Wartungs- oder Retainer-Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei Zahlungen in Verzug ist.

§ 12 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Näheres zur Verarbeitung im Zusammenhang mit der Website regelt die Datenschutzerklärung.

Erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber verantwortet — etwa beim Betrieb, bei der Wartung oder bei der Fehlersuche in der gelieferten Lösung —, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer verarbeitet diese Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen; diese werden dem Auftraggeber auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter — etwa für Hosting oder E-Mail-Versand — erfolgt nur mit Genehmigung des Auftraggebers; die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Dienstleister gelten mit Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrages als genehmigt.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten nach Wahl des Auftraggebers herausgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.

Algebra Informatics

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